AGB´s & Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der MGG Caddy Marketing und Vertriebs GmbH, im nach- folgenden „Auftragnehmer“ genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auf- tragnehmer mit dem Auftraggeber über die vom Auftragnehmer angebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig, insbesondere für Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese als angenommen.
 
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auch dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer deren Geltung im Einzelfall widerspricht. Es liegt von Seiten des Auftragnehmers auch dann kein Einverständnis mit der Geltung von anderen Geschäftsbedingungen vor, wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter enthält oder auf diese verweist.
 
Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für die Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen müssen schriftlich (auch per Fax oder Email)
festgehalten werden.
 
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Alle von Auftragnehmer aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbind- lich. Andernfalls müssen sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sein oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Damit Annahmeerklärungen sowie sämtliche Bestel- lungen rechtswirksam werden, müssen sie schriftlich, fernschriftlich oder per Email durch den Auftragnehmer bestätigt werden.
 
Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind einzig und allein der schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag so- wie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Rechtlich unverbindlich sind mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss. Mündliche Verein- barungen zwischen den Vertragspartnern müssen durch den schriftlichen Vertrag bzw.
 
 
 
die schriftliche Bestellung über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske ersetzt werden, wenn sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie als verbindlich fort gel- ten. Ebenfalls der schriftlichen Bestätigung bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen), an- sonsten sind diese nicht gültig. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben, mit Ausnah- me von Geschäftsführern und Prokuristen, nicht das Recht, hiervon abweichende münd- liche Vereinbarungen zu treffen. Um die Schriftform zu wahren, genügt die Übermittlung per Telefax oder Email. Andere Telekommunikationswege sind ungenügend.
 
Macht der Auftragnehmer Angaben zum Gegenstand oder der Darstellung der Lie- ferung oder Leistung (beispielsweise zu Zeichnungen, Gewichten, Maßen, Abbildungen oder sonstigen Leistungsdaten), so sind diese nur annähernd maßgeblich, sofern die ge- naue Übereinstimmung nicht Voraussetzung für die Verwendbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck ist. Die Angaben des Auftragnehmers sind keine garantierten Be- schaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben oder kennzeichnen die Lieferung/Leistung. Sofern die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird, sind handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Pro- dukte zulässig.
 
Sollen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße oder sonstige Leistungsdaten als verbindlich gelten, müssen diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
 
Erfolgt bei einem Auftrag die Lieferung an Dritte, so ist der Besteller der Auftraggeber. Besteller und Empfänger der Lieferung gelten als gemeinsamer Auftraggeber, wenn die Lieferung an den Empfänger zu dessen Gunsten erfolgt oder der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung derselben in anderer Weise bereichert wird. Die Erteilung eines solchen Auftrages versichert stillschweigend das Einverständnis des Bestellers hierfür.
 
Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so gelten Besteller und Rechnungs- empfänger zusammen als Auftraggeber, unabhängig davon, ob in eigenem oder fremden
 
 
 
Namen bestellt wurde. Wird nach bereits erfolgter Fakturierung der Rechnungsempfän- ger auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger geändert, so hat dies den stillschweigenden Schuldbeitritt des neuen Rechnungsempfängers zur Folge. Der Besteller versichert mit einer solchen Auftragserteilung stillschweigend, dass das Ein- verständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
 
Das Eigentum- und Urheberrecht an allen vom Auftragnehmer abgegebenen An- gebote und Kostenvoranschlägen behält sich dieser vor. Dies gilt ebenfalls für alle dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Modellen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte, Kataloge, Berechnungen sowie andere Unterlagen und Hilfsmittel. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, die- se Gegenstände weder als solche noch inhaltlich für Dritte zugänglich zu machen, sie be- kannt zu geben oder sie selbst oder durch Dritte zu benutzen oder zu vervielfältigen. Auf das Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber diese Gegenstände vollstän- dig an ihn zurückgeben und eventuell angefertigte Kopien vernichten, wenn Verhandlun- gen nicht zum Vertragsabschluss führen oder diese Gegenstände vom Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
 
Der Auftragnehmer behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, alle angebotenen Gra- tis-Produkte (z.B. Gratis-Visitenkarten) sowie sonstige kostenlosen Produkte ohne Anga- be von Gründen aus dem Angebot zu nehmen sowie jederzeit Aufträge dieser Art ohne vorherige Information des Auftraggebers zu stornieren. Dies gilt gleichermaßen für alle sonstigen, auch kostenpflichtigen Produkte, die aufgrund von unvorhergesehenen Ereig- nissen einen Auftragsrücktritt aus Sicht des Auftragnehmers erforderlich machen.
 
§ 3a Widerrufsrecht
Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht ein Widerrufsrecht nicht.
 
§ 3 Preise und Preisänderungen
Wenn nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich der Auftragnehmer 30 Tage ab dessen Datum an die in seinem Angebot enthaltenen Preise. Ansonsten sind die in der
 
 
 
jeweiligen Auftragbestätigung durch den Auftragnehmer genannten Preise maßgebend. Diese verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Werden zusätzliche Leistungen und Lieferungen angefordert, hierzu gehören auch Mehr-, Min- der- oder Sonderleistungen, so werden diese gesondert berechnet.
 
Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich für die Lieferung zuzüglich der Umsatzsteuer, Kosten bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderen öffentli- chen Abgaben.
 
Alle nachträglich nach Auftragsannahme durch den Auftragnehmer veranlassten Änderungen am Auftrag, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierunter fällt jede Änderung, auch Änderungen der kaufmännischen Auftragsdaten (beispielsweise Lieferanschrift, Versandart, Rechnungsempfänger, Zahlungsart etc.). Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, können alle Änderungen, die auf Wunsche des Auftraggebers erfolgen, mit einer Kostenpauschale von 12,00 € zuzüglich USt. berechnet werden.
 
Jede Änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des Auftrag- gebers oder ähnliche Vorarbeiten werden gesondert berechnet.
 
Der Auftragnehmer hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, notwendige Vorarbeiten an den gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers selbstständig und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber durchzuführen, wenn dies der Einhaltung eines Fix- termins dient oder im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Die Kostenbe- rechnung für solche Arbeiten erfolgt nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand. Liegen die hierdurch entstehenden Mehrkosten für den Auftraggeber um mehr als zehn Prozent über dem des Auftragwerts (Angebotspreis), mindestens jedoch 29,00 € zzgl. USt., so muss hierfür vorab die Zustimmung des Auftraggebers über die Berechnung dieser Mehrkos- ten eingeholt werden.
 
Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder werden die Druckdaten nicht bis zum vereinbarten Termin geliefert, so kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
 
 
 
15,00 € zzgl. USt. durch den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der Auftragnehmer bereits Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen. Im Status „Neu“ werden Stornierungen durch den Auftraggeber ohne weitere Überprüfung durch den Auftragnehmer akzeptiert. Storniert der Auftraggeber den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt, so überprüft der Auftragnehmer, ob zu diesem Zeitpunkt eine Stornierung überhaupt noch möglich ist und teilt dies dem Auftraggeber umgehend per Email mit. Nur der Auftraggeber selbst kann Stornierungen beantragen; diese müssen über sein Kundenkonto erfolgen.
 
§ 4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber
Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber an- gelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email) eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen vom Auftraggeber ent- sprechend den in den Auftragsformularen angegeben Dateiformaten angeliefert werden. Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewähr- leisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher schriftlich genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
 
Von Seiten des Auftragnehmers besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Daten- träger und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offen- sichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, vor der Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist al- lein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufer- tigen.
 
§ 5 Lieferung und Leistungszeit
Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform, egal ob sie als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
 
 
 
Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch hö- here Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehba- ren Ereignisse (beispielsweise Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, bei Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Transportverzögerungen, Mangel an Energie, Ar- beitskräften oder Rohstoffen, rechtmäßigen Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Be- schaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder nicht richtige, nicht rechtzeitige oder ausbleibende Lieferung durch Lieferanten etc.) verursacht werden und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftrag- nehmer nicht haftbar gemacht werden. Erschweren solche Ereignisse die Erbringung der Lieferung oder Leistung für den Auftragnehmer wesentlich oder machen diese unmög- lich und ist die Behinderung nicht von nur vorübergehender Dauer, so ist der Auftragneh- mer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sind die Hindernisse von vorübergehender Dauer, so verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine und verlängern sich die Lie- fer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemes- senen Anlauffrist. Ist dem Auftraggeber auf Grund der Verzögerung eine Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten, so kann dieser gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist eine unverzügliche schriftliche Erklärung von Seiten des Auftraggebers unerlässlich.
 
Dauert eine Behinderung länger als einen Monat an, so hat der Auftraggeber das Recht, nach einer angemessenen Nachfristsetzung bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann keine Schadensersatzansprüche gel- tend machen, wenn sich die Lieferzeit verlängert oder der Auftragnehmer von seiner Ver- pflichtung frei wird. Der Auftragnehmer hat nur dann das Recht, sich auf die genannten Umstände zu berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzt.
 
Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede volle Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswer- tes der vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, wenn der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und Fristen zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet. Beruht der Verzug auf Vorsatz des Auftragnehmers oder zumin- dest grober Fahrlässigkeit, so können weitere Ansprüche erhoben werden, ansonsten sind über die hier genannte Regelung hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen.
 
 
 
Eine Teillieferung der vereinbarten Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer ist zulässig, wenn die Teillieferung im Rahmen des vertraglich festgelegten Bestimmungs- zwecks für den Auftraggeber verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware garantiert werden kann und der Auftraggeber durch die Teilleistungen keinen erhebli- chen Mehraufwand oder zusätzliche Kosten zu tragen hat oder die Mehrkosten vom Auf- tragnehmer übernommen werden.
 
Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von Seiten des Auftragnehmers ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtun- gen des Auftraggebers. Nur vom Auftragnehmer als Fixtermine oder verbindliche Termine schriftlich estätigte Termine sind als Fixtermine für die Leistungserbringung gültig. Wird bei Fixterminen der vereinbarte Termin überschritten oder nicht eingehalten, hat der Auf- traggeber das Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Die Erklärung über den Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftragnehmer bereits erbrachte und vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen/Leistungen werden berechnet, außer der Auftraggeber wird durch diese Berechnung wirtschaftlich unange- messen benachteiligt.
 
Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz bei der Verzögerung einer Leis- tung/Lieferung oder der Unmöglichkeit einer Lieferung gleich aus welchem Grund, ist auf die Maßgabe in §17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
 
§ 6 Periodische Arbeiten
(1) Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungs- frist von mindestens drei Monaten. Die Kündigung erfolgt zum Schluss eines Monats.
 
§ 7 Gefahrenübergang – Versand
Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den Trans- port übernehmende Unternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Maß- geblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistun-
 
 
 
gen übernommen hat. Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware ver- sandbereit ist.
 
Der Auftraggeber trägt alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftrag- nehmer vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten geltend zu machen.
 
Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.
 
Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Bezüglich einer abweichenden Vereinbarung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.
 
Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.
 
Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs festgestellt wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so werden alle Schadensersatzansprüche hieraus gegenüber dem Auftragnehmer unwirksam.
 
§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr festgelegt. Sie beginnt mit der Lieferung oder bei Abnahme, soweit eine solche erforderlich ist.
 
Nach Ablieferung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten, sind die gelieferten Gegenstände umgehend und sorgfältig zu untersuchen. Erhält der Auf- tragnehmer innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes keine  Mängelrüge  über  die  offensichtlichen  Mängel  oder  andere  Mängel,  die  bei  der
 
 
 
unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung zu erkennen waren, so gelten diese als genehmigt. Mängel, die bei dieser sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren, müssen ebenfalls innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne weitere nähere Untersuchung zu erkennen war, als Mängelrüge an den Auftragnehmer gemeldet werden. Mängelrügen sind immer in schriftlicher Form (auch per Email oder Fax) zu verfassen. Verlangt der Auftragnehmer eine Rücksendung der beanstandeten Ware, so ist diese frachtfrei zurückzusenden. Ware, die unfrei zurück geschickt wird, wird nicht angenommen. Ist die Mängelrüge berechtigt, kommt der Auf- tragnehmer für die Kosten der günstigsten Versandart auf, sofern sich der Liefergegen- stand an dem Ort seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Befindet er sich an einem anderen Ort und erhöhen sich dadurch die Kosten, so kommt der Auftragnehmer hierfür nicht auf. Die Untersuchungspflicht besteht auch bei den zur Korrektur übersand- ten Vor- und Zwischenerzeugnissen. Mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe geht die Gefahr möglicher Fehler auf den Auftraggeber über, sofern die Fehler nicht erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind oder erst hier erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verur- sacht wurden. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
 
Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt eben- falls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruck- daten) - auch wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt.
 
(4.1) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der Auf- tragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht werden. Liefert der Auf- tragnehmer das Material, entfällt diese Haftung.
 
(4.2) Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Pa- piersgeachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-,
 
 
 
Stanz- und Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
 
Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang werden keine
Reklamationen anerkannt.
 
Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstan- dung der gesamten Lieferung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
 
Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Ware hinzunehmen. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Dazu gehören unter anderem Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiter- verarbeitender Maschinen, Makulatur sowie produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden.
 
Der Auftragnehmer ist bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen innerhalb einer angemessenen Frist wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflich- tet und berechtigt. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen, wenn  eine  Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, beispielsweise aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unan- gemessener Verzögerung.
 
Liegt der Mangel in der Verantwortung des Auftragnehmers und beruht auf seinem Verschulden, so kann der Auftraggeber unter Berücksichtung der in §17 bestimmten Vor- aussetzungen Schadensersatz verlangen.
 
Kann der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen Män- gel an den Produkten/Teilen anderer Hersteller nicht beseitigen, so kann er wahlweise seine Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder diese an den Auftraggeber abtreten. Gegen den Auf-
 
 
 
tragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Gewährleistungsan- sprüche, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche ge- gen den Lieferanten/Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise wegen einer Insolvenz, aussichtslos ist. Für die Dauer des Rechtsstreites wird die Verjährung der betroffenen Ge- währleitungsansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gehemmt.
 
Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers eine Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für die Mehrkosten aufzukommen, die bei einer Mängelbeseitigung anfallen.
 
Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem Auftrag- geber vereinbart, so entfällt jegliche Gewährleistung.
 
Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig behan- delt. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftrag- nehmer nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können aus rechtlichen Gründen nicht zurückgesandt geschickt werden.
 
Alle vorangehend genannten Haftungsbeschränkungen sind bei grob fahrlässigem und vorsätzlichen Verhalten ungültig (siehe auch §17).
 
Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.
 
Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Auftragnehmer nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.
 
 
 
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Nachfolgend wird der Eigentumsvorbehalt geregelt. Er dient der Sicherung aller aktuell bestehenden und zukünftigen Forderungen von Seiten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, die sich aus der zwischen den beiden Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung für die vom Auftragnehmer angebotenen Produkte ergeben. Hierzu ge- hören unter anderem Druckprodukte, Dienstleistungen um Druckprodukte, Layout-Ser- vice, Verteiler-Service sowie Saldoanforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkte Kontokorrentverhältnisse.
 
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollstän- digen Bezahlung aller gesicherten Forderungen durch den Auftraggeber vor. Diese Ware sowie die nach dieser Vereinbarung an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt er- fasste Ware wird nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Aufrag- nehmer aufzubewahren.
 
Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) die Vor- behaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Unzulässig sind Verpfändungen und Sicherungsübereignungen.
 
Es wird vereinbart, dass für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet wird, die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder Miteigentum/ Bruchteilseigentum (wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Sollte kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Mitei- gentum (im oben genanntes Verhältnis) an der neu geschaffenen Sache zu dessen Sicher- heit auf den Auftragnehmer. Vermischt sich die Vorbehaltsware in diesem Zusammen- hang untrennbar mit anderen Sachen oder wird mit diesen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist eine der anderen Sachen hierbei als Hauptsache anzusehen, so erhält
 
 
 
der Auftraggeber vom Auftragnehmer, soweit diesem die Hauptsache gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
 
Der Auftraggeber tritt im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer ab. Bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware geschieht dies anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Dieselbe Regelung gilt für alle sons- tigen Forderungen, die die Stelle der Vorbehaltsware einnehmen oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Darunter fallen unter anderem Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetre- tenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung darf vom Auftragnehmer nur im Verwertungsfall widerrufen werden.
 
Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte (im Besonderen durch Gerichtsvoll- zieher und Pfändung) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftrag- nehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen, so dass dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Können in diesem Zusammenhang für den Auftrag- nehmer entstandene gerichtliche und außergerichtliche Kosten nicht von dem Dritten übernommen werden, so haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer.
 
Soweit der Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt, wird der Auftragnehmer diese auf Verlagen nach seiner Wahl freigeben.
 
Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag – insbesondere bei Zahlungsverzug – hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
 
§ 10 Zahlung
Als einzige Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse, sofern keine andere schriftliche Ver- einbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde. Bei Zahlung
 
 
 
mittels Lastschrift oder Kreditkarte (nur VISA- und MASTER-Card) wird der Rechnungsbe- trag noch vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber eingezogen. Die anfallenden Bank- gebühren werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Bezahlung mit Kreditkarte kommt eine Onlinebearbeitungsgebühr von max. 3%, mindestens jedoch 5,95 € inkl. USt. hinzu. Für Samstagszustellungen wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 6,74 € inkl. USt. in Rechnung gestellt.
 
Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00 € (netto) zu erheben. Diese Summe beinhaltet laut §249 Abs. 2 des BGB keine Umsatzsteuer. Weist der Auftrag- geber einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Ebenso hat der Auf- tragnehmer die Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann als Grund- lage für den Schadensersatz gilt. Unabhängig von der Schadensersatzpauschale wird der geschuldete Betrag in Rechnung gestellt.
 
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine schriftliche Vereinbarung über andere Zahlungsbedingungen.
 
Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine Berechtigung zum Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
 
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von an- deren Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.
 
Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftrag- nehmer berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen be- rechtigen den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
 
 
Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt. Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck einge- löst wurde und nicht mehr zurückgegeben werden kann.
 
Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder Si- cherstellung bspw. Durch Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.
 
Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensver- hältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Er- füllung des Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht, Voraus- zahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des Auftragnehmers.
 
Auch wenn Gegenansprüche und Mängelrügen geltend gemacht werden, ist der Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Der Auftraggeber ist jedoch auch zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus dem- selben Vertragsverhältnis berechtigt.
 
§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt mög- licher Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auf- traggeber kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Nach Ab- lauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als akzeptiert, außer der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem Auftragnehmer Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers. Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen All- gemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.
 
 
 
§ 12 Patente, Urheberrechte und Marken
Der Auftraggeber und dessen Abnehmer werden vom Auftragnehmer gegenüber Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten und derglei- chen freigestellt, sofern der Entwurf eines Liefergegenstandes bzw. die gelieferten Daten nicht vom Auftraggeber stammen.
 
Die in §12(1) genannte Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Auftragnehmer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird. Außerdem muss die behauptete Rechtsverletzung aus- schließlich dem Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen sein.
 
Der Auftragnehmer kann sich von den Paragraphen und den dadurch übernomme- nen Verpflichtungen befreien, wenn er entweder:
[a] in der Lage ist, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rech- te (Urheberrechte, Marken oder Patente etc.) zu beschaffen oder
[b] für den Auftraggeber einen Ersatz in Form eines geänderten Liefergegenstandes oder Teil davon zur Verfügung stellt, der im Falle eines Austausches gegen den verletzen- den Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Lieferge- genstandes beseitigt.
 
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urhe- ber-, Marken- oder Patentrechte und dergleichen) verletzt, so haftet hierfür ausschließ- lich der Auftraggeber. Mit seinem Auftrag erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Bei einer diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.
 
§ 14 Handelsbrauch und Copyright
Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen Verkehr die Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehen-
 
 
 
de Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Druckplatten oder Lithos, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.
 
Der Auftragnehmer behält sich für alle im Auftrag des Auftraggebers erbrachten Leis- tungen – im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc.
– alle Rechte (Copyright) vor. Mit dem Entgelt des Auftraggebers für die Arbeiten des Auftragnehmers bezahlt der Auftraggeber nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht aber die Rechte am geistigen Eigentum und im Besonderen nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht, kann das Copyright dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen die Zahlung eines Entgelts übertragen werden. Erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts gehen die Rechte in diesem Fall auf den Auftraggeber bzw. den Dritten über.
 
§ 15 Geheimhaltung
(1) Die dem Auftragnehmer unterbreiteten Informationen im Zusammenhang mit Be- stellungen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, etwas anderes wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
 
§ 16 Daten und Auftragsunterlagen
Daten, die der Auftragnehmer aufgrund des geschäftlichen Vertrags vom Auftragge- ber erhält, werden ausschließlich zur Bearbeitung des erhaltenen Auftrags beim Auftrag- nehmer gespeichert.
 
Eine Archivierung der vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen wie Vorlagen, Daten oder Datenträger ist nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen eine besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts hinaus möglich. Soll dies geschehen, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Der Auftragnehmer kann für Beschädigungen oder Verluste, aus wel- chem Grund auch immer, nicht haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme stellt grob fahr- lässiges oder vorsätzliches Verhalten (siehe §17) dar.
 
 
 
Die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre Dekompri- mierung und Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung wird pauschal mit 25,00 € zzgl. USt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.
 
Sonstige Auftragsunterlagen sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern kön- nen nicht zurück gesendet werden.
 
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz vom Auftragnehmer zum Zweck der Datenverarbei- tung gespeichert werden. Der Aufragnehmer behält sich weiterhin das Recht vor, die Da- ten an Dritte (beispielsweise Paketdienste, Versicherungen etc.) zu übermitteln, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
 
§ 17 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
Nach Maßgabe dieses §17 ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, ganz gleich aus welchen Grund (besonders aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verzug, Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen), eingeschränkt, wobei es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt.
 
Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden bei
[a] einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, Angestellten, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Erfüllungshilfen,
[b] grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungs- hilfen, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Als vertragswesentlich gelten die Verpflichtung zur rechtzeitigen und mängelfreien Liefe- rung und Installation sowie Obhuts-, Beratungsund Schutzpflichten, die für die vertrags- gemäße Verwendung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wichtig sind oder den Schutz von Leib oder Leben des Personals des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichem Schaden bezwecken.
 
Haftet der Auftragnehmer aufgrund §17(2) für Schadensersatz, so bleibt diese Haf- tung auf die Schäden begrenzt, die für den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die er bei Anwendung
 
 
 
verkehrsüblicher Sorgfalt unter Berücksichtigung der Umstände, die für ihn bekannt wa- ren oder die er hätte kennen müssen, hätte voraussehen müssen. Außerdem sind nur mit- telbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln am Liefergegenstand sind, er- satzfähig, wenn solche Schäden typischerweise bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes zu erwarten sind.
 
Auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- und Personenschäden auf höchstens das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (6.000.000 €) und höchstens auf einen Betrag von 3.000.000 € pro geschädigte Person beschränkt.
 
Im gleichen Umfang gelten die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen ebenfalls zugunsten der Organe, der Angestellten, der gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
 
Von jeglicher Haftung ausgenommen sind unentgeltliche technische Auskünfte und Beratungen durch den Auftragnehmer, die nicht zu dem von ihm vereinbarten, geschul- deten und im Vertrag festgehaltenen Lieferumfang gehören.
 
Die in diesem Paragraph genannten Einschränkungen für die Haftung des Auftrag- nehmers gelten nicht für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem Verhalten oder nach dem Pro- duktionshaftungsgesetz.
 
§ 18 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
Ergeben sich aus der Geschäftsbedingung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Streitigkeiten (soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder  öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist), so hat der Auf- tragnehmer die Wahl, ob Stuttgart als Gerichtsstand gewählt wird oder der Sitz des Auf- traggebers. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt Stuttgart. Von dieser Regelung unberührt bleiben zwingende geschäftliche Bestimmun- gen über ausschließliche Gerichtsstände.

 
 
Das Recht der Bundesrepublik Deutschland liegt diesen Geschäftsbedingungen und der ganzen Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu Grunde.
 
Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.
 
Für den Fall dass eine Bestimmung in den hier vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam ist oder wird, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarun- gen davon unberührt.
 
Ist der Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so gelten die in §18(1) genannten Bestimmungen ebenfalls.
 
Datenschutz

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Quellen: Datenschutzerklärung von eRecht24, dem Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert, Facebook-Disclaimer von eRecht24, Google Analytics Bedingungen, eRecht24 Datenschutzerklärung Google Adsense, Datenschutzerklärung für Google +1,Datenschutzerklärung für Twitte